Fernwartungsbedingungen
Fernwartungsbedingungen MoKomm Software GmbH
Damit eine Fernwartung durch die MoKomm Software GmbH geleistet werden kann, müssen Sie den folgenden Bedingungen zustimmen. Beachten Sie zudem die Hinweise zur Konfiguration und Überwachungsfunktion des Netviewer-Clients, um die Fernwartungssitzung so sicher wie möglich zu gestalten und den ungewollten Zugriff auf Daten und Anwendungen zu unterbinden.
1) Gegenstand der Vereinbarung:
Die Fernwartung umfasst ausschließlich folgende Anwendungen, Verzeichnisse und Daten:
- migewa Gewerbewesen
- ElFried Friedhofswesen
- ramiris Dokumentenmanagement und Sitzungsdienst
- TripleV Vollstreckungs- und Mahnwesen
Fernwartungssoftware: Netviewer
2) Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Fernwartungsarbeiten nur auf Weisung des Auftraggebers von hierzu autorisierten Mitarbeitern ordnungsgemäß durchführen zu lassen. Der Auftragnehmer begrenzt die Datenzugriffe und den Kreis der Daten des Auftraggebers einsehenden Mitarbeiter auf das Erforderliche.
Der Auftragnehmer lässt Fernwartungsarbeiten nur von solchen Personen durchführen, die auf das Datengeheimnis (§ 5 Bundesdatenschutzgesetz, § 6 Landesdatenschutzgesetz) verpflichtet und belehrt sind.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei Fernwartung in sensiblen Bereichen, beispielsweise bei Daten, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegen, nur fest angestellte Mitarbeiter für die Fernwartungsarbeiten einzusetzen, die nach dem Verpflichtungsgesetz verpflichtet sind.
3) Unterauftragsverhältnisse
Die Einschaltung eines Subunternehmers bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung durch den Auftraggeber.
4) Zweckbindung
Personenbezogene, dienstliche und geschäftliche Daten, die dem Auftragnehmer im Rahmen der Erfüllung dieses Vertrags bekannt werden, darf der Auftragnehmer nur für Zwecke der Fernwartung verwenden. Eine Weitergabe dieser Daten an Dritte ist dem Auftragnehmer untersagt. Dies gilt insbesondere für Daten, die dem Auftragnehmer übermittelt werden oder die er vom DV-System des Auftraggebers abgezogen und auf sein eigenes kopiert hat.
5) Kontrollrecht des Auftraggebers
Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber das Recht ein, die Ordnungsmäßigkeit der Fernwartungsarbeiten zu kontrollieren. Dazu gestattet der Auftragnehmer dem Datenschutzkontrollorgan des Auftraggebers, alle für die Erfüllung dieses Vertrages relevanten Räume, DV-Anlagen und Betriebsabläufe während der betriebsüblichen Zeiten zu überprüfen. Der Auftraggeber kann sich hierzu Dritter bedienen, trägt dann aber deren Kosten.
6) Technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen
Ohne eine aktive Freischaltung der Fernkontrolle seitens des Auftraggebers ist keine Fernwartung möglich. Die dazu verwendete Software ist so konfiguriert, dass eine aktive Freischaltung durch den Auftraggeber erforderlich ist.
Dem Auftragnehmer eingeräumte Zugriffsrechte gebraucht dieser nur in dem Umfang, wie es zur Durchführung der Fernwartungsarbeiten unabdingbar ist.
Der Auftraggeber ist berechtigt, die Fernwartungsarbeiten von einem Kontrollbildschirm aus zu verfolgen und jederzeit abzubrechen. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass dies möglich ist.
Der Auftraggeber ist berechtigt, die Fernwartungsaktivitäten des Auftragnehmers mit Datum, Uhrzeit und Benutzerkennungen zu protokollieren und diese Protokolle ein Jahr aufzubewahren.
Eine Datenübertragung (Filetransfer, Download) auf seine DV-Anlage nimmt der Auftragnehmer nur vor, wenn sie unerlässlich notwendig ist. Diese Daten werden durch technische und organisatorische Maßnahmen von anderen Daten getrennt und vor dem Zugriff anderer als mit der Fernwartung beauftragter Personen geschützt.
Test- oder Hilfsprogramme werden beim Auftraggeber ausschließlich zu Fernwartungszwecken gespeichert und nach Abschluss der Fernwartungsarbeiten gelöscht, es sei denn, sie sind für die Funktionsfähigkeit der gewarteten Anwendung erforderlich. In diesem Fall wird der Auftraggeber über die zusätzlich installierten Programme unterrichtet. Dies gilt auch, wenn an anderen Anwendungen oder am Betriebssystem Veränderungen vorgenommen wurden.
Alle erhaltenen oder übertragenen Daten werden, sobald sie für die Durchführung der Fernwartungsarbeiten nicht mehr erforderlich sind, vom Auftragnehmer unverzüglich gelöscht oder dem Auftraggeber zurückgegeben. Dies gilt auch für etwaige dem Auftragnehmer übergebene Papierausdrucke.
7) Telefonische Wartung
Sind beim Auftraggeber sensible Daten gespeichert, beispielsweise solche, die besonderen Verschwiegenheitspflichten unterliegen, kann er vom Auftragnehmer verlangen, dass er den ernsthaften Versuch unternimmt, die Fernwartung in der Form durchzuführen, dass einer zuständigen Person des Auftraggebers telefonisch Anweisungen erteilt werden, wie zu verfahren ist. Hierzu startet die zuständige Person des Auftragnehmers nach Möglichkeit eine Kopie der zu wartenden Anwendung, um konkretere Anweisungen geben zu können. Die zusätzlichen Kosten trägt der Auftraggeber.
8) Durchführung
Die Fernwartung wird über das Internet mit einer verschlüsselten Verbindung durchgeführt. Der Auftragnehmer teilt dem Mitarbeiter telefonisch eine individuelle erzeugte Sitzungskennung mit. Sollte die Fernwartung ausnahmsweise über eine Wählverbindung erfolgen, so trägt der Auftraggeber die Leitungskosten (Dialback).
9) Kosten
Eine Bereitstellungspauschale ist vom Auftraggeber nicht zu entrichten. Je Fernwartungssitzung erfolgt eine Abrechnung im 15 Minutentakt. Die Gebühr beträgt 20,00 Euro je 15 Minuten. Die ersten 15 Minuten werden mit 30,00 Euro abgerechnet. In diesen Gebühren sind die Bereithaltung der technischen Einrichtungen, der Software und des Personals für die Fernwartung beinhaltet.
10) Sonstiges
Sollten einzelne Bedingungen gegen bestehendes Recht verstoßen, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen unberührt.